Naturheilkunde und Krankenkasse in der Schweiz: Wer zahlt was?
Grundversicherung, Zusatzversicherung, EMR und ASCA – wer welche Naturheilkunde bezahlt, hängt in der Schweiz davon ab, welche Methode zum Einsatz kommt und wer sie durchführt. Der Überblick.

„Zahlt die Krankenkasse meine Naturheilkunde?“ – die Antwort lautet in der Schweiz: es kommt darauf an. Entscheidend sind zwei Dinge: welche Methode angewendet wird und wer sie durchführt. Denn das schweizerische System kennt zwei getrennte Töpfe – die obligatorische Grundversicherung und die freiwillige Zusatzversicherung. Dieser Beitrag erklärt, was jeweils gedeckt ist, welche Rolle die Register EMR und ASCA spielen und worauf man vor der ersten Sitzung achten sollte.
Kurz gesagt: die zwei Töpfe
Die Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) übernimmt einen fest umschriebenen Katalog an Leistungen – dazu gehören seit 2017 auch fünf komplementärmedizinische Methoden, allerdings nur, wenn sie ärztlich erbracht werden. Die Zusatzversicherung ist freiwillig, wird von jeder Kasse anders ausgestaltet und kann Behandlungen bei nicht-ärztlichen Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern anteilig übernehmen. Wer sich für den Weg zur Naturheilkunde interessiert, findet die Grundlagen im Naturheilkunde-Ratgeber.
Was die Grundversicherung übernimmt
Seit 2017 sind fünf ärztliche Komplementärmethoden fest in der Grundversicherung verankert. Sie stehen im Leistungskatalog der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und werden gleich vergütet wie andere Pflichtleistungen – nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt. Die fünf Methoden sind:
- Anthroposophische Medizin
- Klassische Homöopathie
- Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) / Akupunktur
- Phytotherapie (Pflanzenheilkunde)
- Neuraltherapie
Entscheidend ist die eine Bedingung: Die Grundversicherung zahlt nur, wenn die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt mit anerkannter Fähigkeit in Komplementärmedizin erbracht wird. Führt eine nicht-ärztliche Fachperson dieselbe Methode durch, ist sie über die Grundversicherung nicht gedeckt. Genau hier trennen sich die beiden Wege.
Der Unterschied bestimmt, welcher Topf zahlt. Dieselbe Methode – etwa Akupunktur – kann in der Grundversicherung sein, wenn eine qualifizierte Ärztin sie erbringt, und über die Zusatzversicherung laufen, wenn eine registrierte Therapeutin sie anwendet.
Naturheilpraktiker und die Zusatzversicherung
Der grösste Teil der klassischen Naturheilkunde in der Schweiz wird von nicht-ärztlichen Fachpersonen erbracht – etwa von diplomierten Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern mit eidgenössischem Diplom oder von Komplementärtherapeutinnen und -therapeuten. Diese Leistungen sind nicht Teil der Grundversicherung. Ob und in welchem Umfang sie übernommen werden, hängt von einer freiwilligen Zusatzversicherung für Komplementär- beziehungsweise Alternativmedizin ab.
Weil die Kassen im Zusatzbereich nicht an einen einheitlichen Leistungskatalog gebunden sind, gestaltet jede ihr Angebot selbst. Verbreitet ist eine Beteiligung in der Grössenordnung von 50 bis 90 Prozent pro Sitzung – fast immer begrenzt durch einen jährlichen Höchstbetrag oder eine maximale Anzahl Sitzungen. Die genannten Prozentwerte und Beträge sind eine Orientierung, keine Garantie: Verbindlich ist allein, was in der jeweiligen Police steht. Wann ein Besuch überhaupt sinnvoll ist, behandeln wir im Beitrag Wann zum Naturheilpraktiker?.
EMR und ASCA: warum die Register zählen
Damit eine Zusatzversicherung eine nicht-ärztliche Behandlung übernimmt, verlangen die meisten Kassen zwei Voraussetzungen: eine anerkannte Methode und eine registrierte Fachperson. Für die Anerkennung sorgen in der Schweiz vor allem zwei Register:
- EMR – das ErfahrungsMedizinische Register. Es führt Therapeutinnen und Therapeuten, die festgelegte Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Qualitätsstandards erfüllen. Das bekannte „EMR-Qualitätslabel“ dient vielen Kassen als Grundlage für die Kostenübernahme.
- ASCA – die Schweizerische Stiftung für Komplementärmedizin. Auch sie prüft fachliche und praktische Standards und ist bei zahlreichen Zusatzversicherungen anerkannt.
Praktisch heisst das: Vor der Behandlung lohnt sich der Blick, ob die gewählte Fachperson bei EMR oder ASCA (oder einem von der Kasse akzeptierten Register) geführt ist und ob die Methode auf der Liste der Kasse steht. Ist beides erfüllt, stehen die Chancen auf eine anteilige Rückerstattung gut.
Eine EMR- oder ASCA-Anerkennung allein garantiert keine Rückerstattung. Massgebend bleibt der Leistungsumfang der konkreten Zusatzversicherung – welche Methoden sie führt, wie hoch die Beteiligung ist und welcher Jahresbetrag gilt.
Übersicht: Versicherungsform und Übernahme
Die folgende Tabelle fasst zusammen, welcher Topf welche Naturheilkunde übernimmt. Die Beträge und Prozentwerte sind Grössenordnungen und keine Zusicherung – der konkrete Umfang steht in der jeweiligen Police.
| Versicherungsform | Übernahme |
|---|---|
| Grundversicherung (obligatorisch) | Fünf ärztliche Komplementärmethoden (anthroposophische Medizin, klass. Homöopathie, TCM/Akupunktur, Phytotherapie, Neuraltherapie) – nur bei ärztlicher Erbringung; abzüglich Franchise und Selbstbehalt |
| Zusatzversicherung Komplementär-/Alternativmedizin | Nicht-ärztliche Naturheilkunde je nach Police anteilig, verbreitet rund 50–90 % pro Sitzung, meist bis zu einem Jahreshöchstbetrag; oft nur bei EMR-/ASCA-Anerkennung |
| Keine Zusatzversicherung | Nicht-ärztliche Behandlungen in der Regel vollständig selbst zu tragen (Selbstzahlung) |
Vor der Behandlung abklären
Weil Umfang, Höchstbeträge und anerkannte Methoden von Kasse zu Kasse stark variieren, empfiehlt sich vor der ersten Sitzung ein kurzer Check. Mit diesen drei Fragen klärt man das Wichtigste:
- Methode: Steht das gewünschte Verfahren auf der Liste meiner Zusatzversicherung?
- Fachperson: Ist die Therapeutin oder der Therapeut bei EMR, ASCA oder einem von meiner Kasse akzeptierten Register geführt?
- Umfang: Wie hoch ist die Beteiligung pro Sitzung, und welcher Jahreshöchstbetrag gilt?
Ein kurzer Anruf oder ein Blick in die Police schafft Klarheit und verhindert Überraschungen bei der Abrechnung. Bei ernsten oder anhaltenden Beschwerden ersetzt die Naturheilkunde die ärztliche Abklärung nicht – diese sollte in jedem Fall erfolgen. Wie eine erste Sitzung abläuft und was sie kostet, lesen Sie im Beitrag Was kostet Naturheilkunde?.
Häufige Fragen
Zahlt die Grundversicherung Naturheilkunde?
Teilweise. Die obligatorische Grundversicherung übernimmt seit 2017 fünf ärztliche Komplementärmethoden: anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, TCM/Akupunktur, Phytotherapie und Neuraltherapie. Voraussetzung ist, dass die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt mit anerkannter Fähigkeit in Komplementärmedizin erbracht wird. Leistungen von nicht-ärztlichen Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern sind nicht in der Grundversicherung enthalten.
Wer zahlt die Behandlung beim Naturheilpraktiker?
Behandlungen bei nicht-ärztlichen Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktikern werden nicht von der Grundversicherung, sondern – je nach Police – anteilig von einer Zusatzversicherung für Komplementär- oder Alternativmedizin übernommen. In der Regel wird dafür verlangt, dass die Fachperson bei einem Register wie EMR oder ASCA anerkannt ist und eine anerkannte Methode anwendet.
Was bedeuten EMR und ASCA?
EMR steht für ErfahrungsMedizinisches Register, ASCA für die Schweizerische Stiftung für Komplementärmedizin. Beide führen Listen anerkannter Therapeutinnen und Therapeuten, die bestimmte Ausbildungs- und Qualitätsstandards erfüllen. Viele Zusatzversicherungen übernehmen Kosten nur, wenn die behandelnde Person bei einem solchen Register geführt ist.
Wie viel übernimmt die Zusatzversicherung?
Das ist je nach Kasse und Police sehr unterschiedlich. Verbreitet ist eine Beteiligung von rund 50 bis 90 Prozent pro Sitzung, meist bis zu einem jährlichen Höchstbetrag oder einer maximalen Anzahl Sitzungen. Eine vollständige Deckung ohne Obergrenze ist unüblich. Verbindlich ist allein, was in der jeweiligen Police steht – am besten vorab bei der Kasse abklären.
Muss ich die Kostenübernahme vorher abklären?
Ja, das ist empfehlenswert. Weil Umfang, Höchstbeträge und anerkannte Methoden von Kasse zu Kasse variieren, sollte man vor Behandlungsbeginn bei der eigenen Zusatzversicherung nachfragen, ob die gewählte Methode und die Therapeutin oder der Therapeut gedeckt sind.
Lohnt sich eine Zusatzversicherung für Naturheilkunde?
Das hängt davon ab, wie oft und welche Naturheilverfahren man in Anspruch nimmt. Wer regelmässig nicht-ärztliche Naturheilkunde nutzt, kann mit einer passenden Zusatzversicherung einen Teil der Kosten decken. Zusatzversicherungen sind freiwillig, unterliegen einer Gesundheitsprüfung und lassen sich am besten anhand von Umfang, Höchstbetrag und anerkannten Registern vergleichen.
Quellen & Literatur
- Bundesamt für Gesundheit (BAG). Ärztliche Komplementärmedizin. Zu den fünf in der Grundversicherung vergüteten Methoden. Abgerufen 2026.
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Anhang 1. Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, ärztliche Komplementärmedizin (seit 2017).
- Stiftung für Konsumentenschutz. Komplementärmedizin: Was zahlt die Krankenkasse? Abgerufen 2026.

