Naturheilkunde in der Schweiz: Diplom, Krankenkasse und rechtlicher Rahmen
Wer bietet Naturheilkunde an, was ist ein «eidg. Diplom», und was zahlt die Kasse? Ein sachlicher Überblick über den Schweizer Rahmen – von der Volksabstimmung 2009 bis zu den Qualitätsregistern EMR und ASCA.

«Naturheilkunde» hört man in der Schweiz oft – doch was steckt rechtlich dahinter? Anders als in manchen Nachbarländern ist der Bereich hierzulande erstaunlich klar geordnet: mit einem Verfassungsartikel, einem geschützten Berufsdiplom und einem eigenen System für die Kostenübernahme. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe sachlich ein und erklärt, wer wofür qualifiziert ist – ohne Heilversprechen.
Was Naturheilkunde meint
Naturheilkunde ist ein Sammelbegriff für Verfahren, die vor allem auf natürliche Reize und Mittel setzen: Heilpflanzen, Ernährung, Bewegung, Wasser- und Wärmeanwendungen, Ordnung des Lebensstils. Der Grundgedanke – die Selbstregulation des Körpers unterstützen – ist alt und wird in der Schweiz den komplementärmedizinischen Verfahren zugerechnet. «Komplementär» heisst dabei wörtlich ergänzend: Naturheilkunde versteht sich als Ergänzung zur ärztlichen Medizin, nicht als deren Ersatz.
Für die Wirksamkeit gilt: Sie ist je nach Verfahren wissenschaftlich unterschiedlich belegt und teils umstritten. Manche Anwendungen sind gut untersucht, andere beruhen vor allem auf Erfahrung und Tradition. Wie sich diese Ideen historisch entwickelt haben, zeichnen wir im Beitrag Geschichte der Naturheilkunde nach; die europäische Traditionslinie beleuchtet der Beitrag zur Traditionellen Europäischen Naturheilkunde (TEN).
«Komplementär» bezeichnet Verfahren, die ergänzend zur Schulmedizin eingesetzt werden. «Alternativ» meint einen Ersatz – davon raten seriöse Fachpersonen bei ernsten Erkrankungen ab. «Integrativ» beschreibt das bewusste Zusammenspiel beider Welten.
Verfassungsartikel 118a: der Volksentscheid von 2009
Ein Wendepunkt war der 17. Mai 2009. An diesem Tag nahm das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Zukunft mit Komplementärmedizin» an. Das Ergebnis wurde als neuer Artikel 118a in die Bundesverfassung aufgenommen. Er verpflichtet Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin zu sorgen.
Konkret bedeutet das zweierlei: Bestimmte ärztliche Komplementärmethoden sollen in der obligatorischen Grundversicherung berücksichtigt und die entsprechenden Berufe geregelt werden. Aus diesem Verfassungsauftrag sind die beiden Bausteine hervorgegangen, um die es im Rest dieses Beitrags geht – das eidgenössische Diplom für Naturheilpraktikerinnen und -praktiker und die Aufnahme fünf ärztlicher Methoden in die Grundversicherung.
Das eidgenössische Diplom «Naturheilpraktiker/in»
Seit 2015 gibt es in der Schweiz einen staatlich anerkannten Abschluss für den Beruf: das eidgenössische Diplom «Naturheilpraktiker/in». Es wird über eine Höhere Fachprüfung (HFP) der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin (OdA AM) erworben. Der Titel ist geschützt – wer ihn trägt, hat eine mehrjährige, geprüfte Ausbildung absolviert.
Das Diplom gibt es in vier Fachrichtungen. Jede steht für eine eigene Denkschule mit eigenen Methoden:
| Fachrichtung | Kurz erklärt |
|---|---|
| Ayurveda-Medizin | Aus Indien stammendes System mit Ernährung, Pflanzenkunde, Massage und Lebensführung entlang der «Doshas». |
| Homöopathie | Von Samuel Hahnemann begründet; arbeitet mit stark verdünnten Zubereitungen nach dem Ähnlichkeitsprinzip. |
| Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) | Umfasst chinesische Arzneimittel, Akupunktur, Ernährung und Bewegungslehre; Grundidee ist der «Qi»-Fluss. |
| Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN) | Europäische Traditionslinie mit Humoralmedizin, Pflanzenheilkunde, Ernährung und ableitenden Verfahren. |
Wichtig für die Einordnung: Diese Naturheilpraktikerinnen sind nicht Ärztinnen. Sie erbringen ihre Leistungen ausserhalb der ärztlichen Medizin – was direkt zur Frage der Kostenübernahme führt.
Was die Krankenkasse zahlt
Hier lohnt sich eine genaue Unterscheidung – denn zwei Systeme laufen parallel.
Grundversicherung (obligatorisch). Seit 2017 vergütet die Grundversicherung fünf komplementärmedizinische Methoden, sofern sie von einer entsprechend qualifizierten Ärztin oder einem Arzt erbracht werden. Es sind dies:
- anthroposophische Medizin,
- klassische Homöopathie,
- Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM),
- Phytotherapie (ärztliche Pflanzenheilkunde),
- Neuraltherapie.
Diese Regelung steht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Entscheidend ist das Wort ärztlich: Die Grundversicherung zahlt nur, wenn eine Ärztin mit entsprechender Weiterbildung behandelt.
Zusatzversicherung (freiwillig). Behandlungen bei nichtärztlichen Naturheilpraktikerinnen und -praktikern – also den Trägerinnen des eidg. Diploms und weiteren Therapeutinnen – fallen nicht in die Grundversicherung. Sie werden, wenn überhaupt, über eine freiwillige Zusatzversicherung für Komplementärmedizin anteilig vergütet. Ob und wie viel bezahlt wird, hängt vom gewählten Zusatzprodukt ab – und meistens davon, ob die Therapeutin in einem anerkannten Register geführt ist.
Ob eine Behandlung vergütet wird, entscheidet jede Krankenkasse für ihr eigenes Zusatzprodukt. Klären Sie Methode, Register-Anerkennung und Kostenbeteiligung vorab mit Ihrer Versicherung und der Praxis ab – so vermeiden Sie Überraschungen bei der Rechnung.
EMR und ASCA: die Qualitätsregister
Damit eine Zusatzversicherung zahlt, verlangen die meisten Kassen einen Qualitätsnachweis. In der Schweiz übernehmen das vor allem zwei unabhängige Register:
- EMR – das Erfahrungsmedizinische Register, in der Deutschschweiz weit verbreitet. Wer das EMR-Qualitätslabel trägt, erfüllt definierte Kriterien zu Ausbildung, Methode und Weiterbildung.
- ASCA – eine Stiftung mit langer Erfahrung, besonders in der Westschweiz verankert, mit vergleichbarer Funktion.
Beide Register prüfen die Qualifikation der Therapeutinnen und verlangen jährliche Weiterbildung. Die Versicherungen nutzen diese Listen, um zu entscheiden, welche Behandlungen sie über die Zusatzversicherung vergüten. Jede Kasse legt jedoch selbst fest, welche Register und welche Methoden sie anerkennt – deshalb kann es sich lohnen, vor Therapiebeginn nachzufragen.
Woran man eine seriöse Praxis erkennt
Der Schweizer Rahmen bietet gute Anhaltspunkte, um Qualität einzuschätzen. Nützliche Fragen bei der Auswahl einer Praxis:
- Abschluss: Verfügt die Person über das eidg. Diplom oder eine anerkannte Fachausbildung – und in welcher Fachrichtung?
- Register: Ist sie bei EMR und/oder ASCA registriert? Das ist zugleich die Voraussetzung für eine mögliche Kostenbeteiligung.
- Grenzen: Nennt die Praxis von sich aus die Grenzen der Methode und verweist bei ernsten Beschwerden an die Ärztin? Genau das ist ein gutes Zeichen.
- Transparenz: Werden Kosten, Ablauf und Wirkungserwartung nüchtern und ohne Heilversprechen dargestellt?
Naturheilkunde kann ein sinnvoller, begleitender Baustein sein. Sie ersetzt aber keine ärztliche Diagnose. Bei anhaltenden, unklaren oder sich verschlimmernden Beschwerden – gerade bei Fieber, starken Schmerzen oder länger dauernden Symptomen – gehört immer eine ärztliche Abklärung an den Anfang.
Häufige Fragen
Was versteht man unter Naturheilkunde?
Naturheilkunde ist ein Sammelbegriff für Verfahren, die überwiegend auf natürliche Reize und Mittel setzen – etwa Pflanzenheilkunde, Ernährung, Bewegung, Wasser- und Wärmeanwendungen. In der Schweiz wird sie den komplementärmedizinischen Verfahren zugeordnet und gilt als Ergänzung, nicht als Ersatz zur ärztlichen Medizin.
Ist Naturheilkunde in der Schweiz gesetzlich anerkannt?
Ja, in einem klaren Rahmen. 2009 nahm das Stimmvolk den Verfassungsartikel 118a «Zukunft mit Komplementärmedizin» an. Seither ist die Komplementärmedizin in der Verfassung verankert. Für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker gibt es seit 2015 zudem ein eidgenössisches Diplom mit geschütztem Titel.
Was ist der Naturheilpraktiker mit eidg. Diplom?
Das ist ein staatlich anerkannter Abschluss (Höhere Fachprüfung der OdA AM), den es seit 2015 gibt. Er wird in vier Fachrichtungen verliehen: Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) und Traditionelle Europäische Naturheilkunde (TEN). Der Titel «Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom» ist geschützt.
Zahlt die Krankenkasse Naturheilkunde?
Es kommt darauf an. Fünf ärztlich erbrachte Komplementärmethoden sind seit 2017 in der Grundversicherung: anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Arzneimitteltherapie der TCM, Phytotherapie und Neuraltherapie. Behandlungen bei nichtärztlichen Naturheilpraktikerinnen und -praktikern laufen dagegen über die freiwillige Zusatzversicherung – meist nur, wenn die Therapeutin in einem Register wie EMR oder ASCA geführt ist.
Was ist der Unterschied zwischen EMR und ASCA?
EMR (Erfahrungsmedizinisches Register) und ASCA sind zwei anerkannte Qualitätsregister für Komplementärmedizin. Die meisten Zusatzversicherungen vergüten Behandlungen nur, wenn die Therapeutin dort registriert ist und die Qualitätskriterien – etwa Ausbildung und jährliche Weiterbildung – erfüllt. Welche Methoden und welches Register anerkannt werden, entscheidet jede Versicherung selbst.
Ersetzt Naturheilkunde einen Arztbesuch?
Nein. Naturheilkundliche Verfahren verstehen sich als Ergänzung zur schulmedizinischen Behandlung. Bei anhaltenden, unklaren oder schweren Beschwerden gehört immer eine ärztliche Abklärung an den Anfang. Seriöse Naturheilpraktikerinnen weisen von sich aus darauf hin und arbeiten mit der ärztlichen Medizin zusammen.
Quellen & Literatur
- Bundesamt für Gesundheit (BAG). Ärztliche Komplementärmedizin. Zur Aufnahme der fünf Methoden in die Grundversicherung. Abgerufen 2026.
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 118a «Komplementärmedizin» (angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009).
- Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin (OdA AM). Der Beruf Naturheilpraktiker/in mit eidg. Diplom und die anerkannten Fachrichtungen. Abgerufen 2026.
- Erfahrungsmedizinisches Register (EMR). Qualitätslabel und Register für die Zusatzversicherung. Abgerufen 2026.

